AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk frei Waggon oder Lastzug verladen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Rabatte, Umsatzvergütungen oder Frachtvergütungen fallen weg, wenn der Käufer am Fälligkeitstag nicht bezahlt.

1. a) Angebote und kaufmännisches Bestätigungsschreiben Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.

2. Lieferzeit

Wenn kein bestimmter Liefertermin oder keine kürzere oder längere Lieferzeit ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit zwei Monate vom Eingang der Bestellung an. Wird die Lieferung ohne unser Verschulden unmöglich (§ 275 BGB), so sind wir von der Pflicht zur Lieferung frei. Dies gilt insbesondere für Fälle von höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen.

3. Lieferungsverzug

Haben wir eine fest vereinbarte Lieferfrist oder einen Liefertermin nicht einhalten können, so muss uns der Käufer nach
§ 326 BGB eine Nachfrist von einem Monat für die Lieferung gewähren. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten.

4. Kauf auf Abruf

Bei einem Kauf auf Abruf ohne Zeitbestimmung oder auf Abruf nach Bedarf hat der Käufer die gesamte Menge binnen vier Monaten vom Tage der Bestätigung des Auftrages an abzurufen.

5. Zahlung

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Waren in bar bei Empfang zu bezahlen. Kundenwechsel und Eigenakzepte, die ordnungsgemäß verstempelt sein müssen, werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen angenommen. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks des Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles werden vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer darf nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, die von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig gegen uns festgestellt ist. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und das Leistungsverweigerungsrecht nach § 326 BGB stehen dem Käufer zu.

7. Versand

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

8. Gewährleistung

Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, sind innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware und noch vor deren Verarbeitung schriftlich unter Angabe der behaupteten einzelnen Mängel bei uns anzuzeigen. Nach Fristablauf gilt die Ware als vertragsmäßig geliefert. Mängelrügen, die solche Mängel betreffen, die nicht für jedermann offensichtlich sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Ware und noch vor deren Verarbeitung geltend zu machen. Für die unter § 377
HGB fallenden Geschäfte gilt folgendes: Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen. Haben wir mangelhaft geliefert, so können wir binnen eines Monats nach Zugang der Mängelrüge durch Lieferung mangelfreier Ware Ersatz leisten. So lange sind die Ansprüche des Käufers auf Wandelung, Minderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Leisten wir innerhalb eines Monats keinen Ersatz oder ist die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft, so kann der Käufer nach § 11, Ziffer 1 Ob AGB-Gesetz Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen; bei Bauleistungen ist die Wandelung ausgeschlossen. Abweichungen von der bestellten Menge bis zu 10% nach oben oder unten und Abweichungen von den vereinbarten Stärken bis zu 10% sind kein Grund zu einer Beanstandung.

9. Handelsgebräuche

Mangels anderer Vereinbarung gelten für alle Angebote und Lieferungen in zweiter Linie die Handelsgebräuche für deutsche Sperrplatten im Inlandsverkehr in der letzten Fassung und für Schnittholz die Tegernseer Gebräuche in der neusten Fassung.

1O. Kreditschutz

Ist die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Kreditwürdigkeit ist zweifelhaft, wenn:

a) der Käufer in den letzten drei Jahren vor der Auftragserteilung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,

b) in den letzten drei Jahren vor der Auftragserteilung ein Konkurseröffnungsantrag über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde,

c) ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen ihn erlassen wird,

d) der Käufer selbst erklärt, er könne nicht zahlen,

e) die Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei negativ ist.

11. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen (und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen) der Vorbehaltsware Eigentum das Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947. 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

12. Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind für uns nicht verbindlich.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist Heidelberg. Als Gerichtsstand für das Mahnverfahren wird Heidelberg vereinbart.

14. Geltungsbereich

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.